Vom „nice to have“ zur Compliance-Pflicht
Green Claims im Lebensmittelregal
Die EmpCo-Richtlinie gegen Greenwashing bringt ab 27. September 2026 strengere Regeln für Umweltwerbung. Unternehmen müssen Aussagen wie „natürlich“, „regional“ oder „klimaneutral“ belegen. Der Beitrag erläutert die neuen Vorgaben und ihre Bedeutung für die Getreidebranche.

© Anon Pitipong/iStock
Die Green-Claims-Thematik ist im Lebensmittelrecht endgültig aus der Nische herausgewachsen. Mit der EmpCo-Richtlinie hält ein neues, deutlich strukturierteres System Einzug in das UWG, das jede geschäftliche Handlung mit Umweltbezug erfasst, also auch die vermeintlich „harmlosen“ Aussagen auf Müsli-Verpackungen, Markenwebsites oder Instagram-Posts. Die EmpCo-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2024/825, auch Empowering Consumers Directive) ist eine EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Greenwashing. Sie verbietet u.a. vage Umweltaussagen ohne Beweise, unzertifizierte Nachhaltigkeitssiegel und das Bewerben von Klimaneutralität, wenn diese ausschließlich durch CO2-Kompensation erreicht wird. Die Richtlinie wird auf nationaler Ebene im deutschen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt. Für alle Unternehmen in der EU gelten die neuen Vorgaben ab dem 27. September 2026.
Für die Branche ist das ein Gamechanger: Wer heute mit Natürlichkeit, Regionalität oder Klimaargumenten arbeitet, wird sich schon ab September diesen Jahres an einem klar umrissenen rechtlichen Rahmen messen lassen müssen.
Gerade bei Getreideerzeugnissen treffen mehrere Ebenen aufeinander: klassische Werbesprache („natürlich“, „bodenfreundlich“), die lebensmittelrechtlichen Vorgaben der LMIV, die Spezialregeln der EU-BioVO und nun die neuen lauterkeitsrechtlichen Vorgaben zu Umweltangaben. Der Artikel nimmt diese Ebenen systematisch auseinander und gibt eine erste, praktische Orientierung.
1. Die neue Systematik im UWG: Definitionen, Irreführungskatalog und Per-se-Verbote
Der deutsche Gesetzgeber setzt di



