Norbert Lins ist seit 2014 Mitglied des Europäischen Parlaments. Zwischen 2019 und 2024 war er dort Vorsitzender und seit 2024 stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, der für die Gestaltung der Gemeinsamen Agrarpolitik in der Europäischen Union zuständig ist. Seine Devise ist es wirksame, aber umsetzbare und verhältnismäßige Regeln zu schaffen. Auf dem Milling Forum Europe in Brüssel hielt er die Keynote am Montagabend.
Die ersten Daten der Besonderen Ernte- und Qualitätsermittlung 2026 zeigen gute Getreidequalitäten, aber auch mögliche Ausbeuteverluste durch Schmachtkorn. In diesem Jahr findet das traditionelle Erntegespräch von AGF und MRI nicht statt, 2027 werden die Erntedaten in einem neuen Format diskutiert.
Mit großer Trauer nehmen wir Abschied von Frau Prof. Dr. Bärbel Kniel, die am Freitag, dem 4. September 2026, nach längerer schwerer Krankheit im Alter von 73 Jahren verstorben ist.
Prof. Dr. Meinolf G. Lindhauer · 9 min
Was gehört ins Zutatenverzeichnis?
Pflanzenproteine richtig bezeichnen
Welche Bezeichnung von Pflanzenproteinen ist im Sinne der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) die „richtige“? Und welche Informationen brauchen Verbraucher, um die tatsächliche Art der Zutat erkennen zu können?
Die Verwendung von Warennebenströmen ist sowohl unter ökologischen Nachhaltigkeitsaspekten als auch aus ökonomischen Gründen sinnvoll. Pflanzenproteinerzeugnisse (PPE), die beispielsweise aus Nebenprodukten der Ölherstellung gewonnen werden, finden sich deshalb zunehmend in zahlreichen Lebensmitteln. Insbesondere Fleischersatzprodukte und „High Protein“-Varianten herkömmlicher Lebensmittel enthalten Pflanzenproteine, die sich hinsichtlich ihres Verarbeitungsgrades sowie im Eiweißgehalt erheblich unterscheiden können. Im Zutatenverzeichnis ist dieser Unterschied jedoch nicht immer eindeutig erkennbar. Doch welche Bezeichnung ist im Sinne der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) die „richtige“? Und welche Informationen brauchen Verbraucher, um die tatsächliche Art der Zutat erkennen zu können?
Welche Rechtsgrundlagen die LMIV für die Bezeichnung vorgibt
Gemäß Art. 18 Abs. 2 der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) [1] sind Zutaten mit ihrer speziellen Bezeichnung im Zutatenverzeichnis anzugeben. Gegebenenfalls ist ergänzend auf die Regelungen in Art. 17 und Anh. VI der LMIV zurückzugreifen.
Unter der speziellen Bezeichnung versteht der Gesetzgeber dabei Folgendes:
Rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung (Art. 2 Abs. 2 Bstb. n LMIV) gemäß geltenden Rechtsvorschriften der Union […].
Verkehrsübliche Bezeichnung (Art. 2 Abs. 2 Bstb. o LMIV), die von den Verbrauchern […], als Bezeichnung dieses Lebensmittels akzeptiert wird, ohne dass eine weitere Erläuterung notwendig wäre.
Beschreibende Bezeichnung (Art. 2 Abs. 2 Bstb. p LMIV), die das Lebensmittel […] hinreichend genau beschreibt, um es den Verbrauchern zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte.
Während der Begriff der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung weitgehend selbsterklärend ist, bedarf insbesondere die verkehrsübliche Bezeichnung einer näheren Betrachtung. Von ihr sind „nur solche Bezeichnungen umfasst, die bereits verkürzt – nämlich ohne weitere Erläuterung – vom Verbraucher verstanden werden“ [2]. Ein typisches Beispiel dafür ist die Bezeichnung „Frikadelle“, welche in den Leitsätzen für Fleisch und Fleischerzeugnisse [3] niedergeschrieben ist.
Liegt keine verkehrsübliche Bezeichnung vor, oder wird diese nicht verwendet, muss eine beschreibende Bezeichnung gewählt werden. Diese muss so präzise sein, dass eine Verwechselung mit anderen Lebensmitteln ausgeschlossen werden kann. Die beschreibende Bezeichnung für eine „Frikadelle“ wäre demnach „gewürztes Hackfleischerzeugnis mit Bindemitteln“.
Was sind „Pflanzenproteine“ überhaupt?
Soll eine im Sinne der LMIV „richtige“ Bezeichnung für Pflanzenproteine im Zutatenverzeichnis gewählt werden, muss zunächst geklärt werden, was unter pflanzlichem Protein zu verstehen ist. Idealerweise wären die verschiedenen Auffassungen davon kongruent. Doch je nach Perspektive und Betrachtungsweise kann unter pflanzlichem Protein Unterschiedliches verstanden werden:
Laut Via Medici des Georg Thieme Verlags sind Proteine „Makromoleküle, die im menschlichen Körper vielfältige Aufgaben erfüllen. Sie bestehen aus Ketten von Aminosäuren, die über Peptidbindungen miteinander verknüpft sind [4]. Nach der naturwissenschaftlichen Definition enthalten Proteine keine Beimengungen anderer Stoffe.
Für Verbraucher ist Eiweiß bzw. Protein ein Nährstoff, der mit der Nahrung aufgenommen wird. Laut LMIV weist dieser einen Brennwert von 4 kcal/g auf. Bestimmt wird der Proteingehalt über die Formel „Stickstoffgehalt des Lebensmittels x Faktor 6,25“.
Fachleute wiederum finden Definitionen in allgemein anerkannten Normen wie dem Codex Alimentarius. Hiernach sind Pflanzenproteine Lebensmittel, die durch Reduzierung oder Entfernung […] von Nicht-Proteinbestandteilen (Wasser, Öl, Stärke, andere Kohlenhydrate) aus pflanzlichen Materialien hergestellt werden. Der Proteingehalt (Stickstoff x 6,25) muss dabei mindestens 40% in Trockenmasse (i. Tr.) betragen [5].
Bedingt durch die Herstellungsverfahren wie die Entölung enthalten solche Pflanzenproteinerzeugnisse – entgegen der naturwissenschaftlichen Definition – jedoch naturgemäß immer noch Reste der ursprünglichen Ausgangslebensmittel. Es handelt sich somit nicht um 100% reines Eiweiß.
Je nach Ausgangsmaterial und Methode der Anreicherung wird der Proteingehalt in den Normen [6] [7] für eine Vielzahl von Pflanzenarten durch die Kategorien „…proteinmehl“; „…proteinkonzentrat“ und „…proteinisolat“ beschrieben (s. Tabelle 1) Für „Weizenprotein“ [8] erfolgt diese Kategorisierung nicht.
Tabelle 1: Beispiele von Pflanzenproteingehalten nach Kategorien [5] [6]
Ausgangsmaterial (beispielhaft)
Kategorie
Proteingehalt [%] i. Tr.
Hülsenfrüchte, Getreide; Ölsaaten und Nüsse
Proteinmehl
≥ 40
Proteinkonzentrat
≥ 55
Proteinisolat
≥ 80
Soja
Proteinmehl
≥ 50
Proteinkonzentrat
≥ 65
Proteinisolat
≥ 90
Anders stellt sich die Situation für ausgewählte Pflanzenproteinerzeugnisse dar, die als Novel Food, also als sogenannte neuartige Lebensmittel zugelassen sind. Für sie gibt es rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen, beispielsweise „Kartoffelprotein“ oder „Teilweise entfettetes Pulver aus Chiasamen“. Ein Novel Food ist mit der in der Unionsliste für Novel Food [9] aufgeführten Bezeichnung zu versehen.
Eine klare Systematik, nach welchen Kriterien die rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen der Pflanzenproteinerzeugnisse festgelegt wurden, die unter die Novel-Food-Verordnung fallen, lässt sich jedoch nicht erkennen.
Von der Theorie in die Praxis: Was steht im Zutatenverzeichnis?
Welche Informationen hinsichtlich der Bezeichnung der Pflanzenproteinerzeugnisse erhält der Verbraucher aktuell in der Praxis? Ein Blick auf die Zutatenverzeichnisse zeigt ein uneinheitliches Bild.
Das Beispiel in Abb. 1 zeigt die Deklaration von Sojaproteinerzeugnissen, welche, bezogen auf den abgeschätzten Eiweißgehalt (ca. 70 %), vergleichbar sind. Die verwendeten Bezeichnungen unterscheiden sich jedoch: Einmal findet sich die Bezeichnung „Sojaproteinkonzentrat“, einmal lediglich die Bezeichnung „Sojaprotein“ im Zutatenverzeichnis.
Dass es sich hier nicht um einen Einzelfall handelt, zeigt der Blick auf Erbsenproteinerzeugnisse. Auch diese werden im Zutatenverzeichnis unterschiedlich bezeichnet (Abb. 2). Während manche Hersteller die Begrifflichkeiten aus den Normen verwenden, bezeichnen andere die Zutat lediglich mit „…protein“.
Das in Abb. 3 aufgeführte Zutatenverzeichnis weist als nährstoffhaltige Zutaten in nennenswerter Menge lediglich „Weizeneiweiß“ und „Rapsöl“ auf. Die Nährwertdeklaration führt aber auch Kohlenhydrate in Mengen von 5,5% auf. Für Verbraucher, die in der Regel keine Kenntnis darüber haben, dass der Rohstoff „Weizeneiweiß“ stets in nicht unerheblicher Menge Stärke enthält, erschließt sich diese Kennzeichnung zunächst nicht.
Pflanzliche Lebensmittel werden während ihrer Verarbeitung häufig fraktioniert. So werden aus der gemahlenen Erbse in der Regel eine stärkehaltige-, eine proteinreiche- und eine faserhaltige Fraktion gewonnen. Diese sind nach Maßgabe Art. 18 Abs. 2 LMIV zu bezeichnen. Um welche der Fraktionen es sich bei der in Abbildung 4 aufgeführten Zutat handelt, geht aus der Bezeichnung jedoch nicht hervor.
Ein weiteres Beispiel für die Unschärfe bei der Bezeichnung fraktionierter Lebensmittel ist „Mandelmehl“. Im eigentlichen Sinne bezeichnet der Begriff zunächst nur die gemahlene Mandel. Als „Mandelmehl“ werden aber auch teilentölte, gemahlene Mandelkerne bezeichnet, die als Nebenprodukt der Speiseölherstellung anfallen. Andere Hersteller hingegen bezeichnen diese Produkte als „Mandelprotein“. Bezogen auf die ISO/CD 25134:2026 (Entwurf) [7] wäre, je nach Proteingehalt, eine mögliche Bezeichnung „Mandelproteinmehl“.
Neben der botanischen Herkunft und den Proteingehalten können sich Pflanzenproteinerzeugnisse infolge weiterer Verarbeitungsschritte (z.B. Hydrolyse, Extrudieren) auch in ihrer Struktur unterscheiden. Bespiele für entsprechende Kennzeichnungen zeigt Abb. 5. Weitere Angaben, welche Proteinerzeugnisse als Basis verwendet wurden und ob ggfs. weitere Zutaten wie beispielsweise Stärke zusätzlich verarbeitet wurden, fehlen hier.
Vier zentrale Herausforderungen für die Kennzeichnung
Führt man die rechtlichen Grundlagen, fachlichen Definitionen und Praxisbeispiele zusammen, zeigen sich vier zentrale Herausforderungen:
Es bestehen unterschiedliche „Definitionen“ dessen, was unter einem Pflanzenprotein zu verstehen ist.
Die verwendeten Pflanzenproteinerzeugnisse unterscheiden sich hinsichtlich der botanischen Herkunft, ihres Eiweißgehaltes bzw. im Anteil weiterer Inhaltsstoffe sowie in ihrer Struktur und Verarbeitung.
Pflanzenproteine werden im Zutatenverzeichnis bislang nicht einheitlich bezeichnet.
Eine begriffliche Abgrenzung zu „Nicht-Protein-Erzeugnissen“ fehlt.
Fazit
Sofern es keine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung gibt, sollte die (beschreibende) Zutatenbezeichnung Verbraucher in die Lage versetzen, die tatsächliche Zutat eines Lebensmittels zu erkennen und diese von anderen Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen diese verwechselt werden könnte.
Dafür sind insbesondere Angaben zur botanischen Herkunft und Informationen zum Proteingehalt erforderlich. Auch Angaben zum physikalischen Zustand oder zur besonderen Behandlung im Sinne von Anhang VI Teil A Nr. 1 der LMIV können ggf. notwendig sein.
Um beispielsweise eine eindeutige Abgrenzung zu anderen Erzeugnissen wie Mandelmehl zu gewährleisten und Verwechslungen zu vermeiden, sollte stets der Begriff „…protein“ oder eine vergleichbare Information enthalten sein.
Nur so kann das Zutatenverzeichnis Verbrauchern die umfassenden Informationen liefern, die diese für eine fundierte Wahl benötigen.
Auch für alle beteiligten Kreise ist eine größere Einheitlichkeit wünschenswert. Langfristig sollten deshalb die bestehenden Verkehrsauffassungen auf Basis der bereits bestehenden Definitionen, Kategorien und Merkmale von Pflanzenproteinerzeugnissen zusammengeführt und niedergeschrieben werden. Dies könnte die Grundlage für eine weitestgehend einheitliche Bezeichnung schaffen – und damit für mehr Handlungssicherheit sorgen.
Zum Thema „Bezeichnungen von Pflanzenproteinen“ wird die ALS Ad hoc AG Pflanzenproteine (ALS = Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelüberwachung tätigen Sachverständigen der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)) eine Stellungnahme in die 127. ALS Sitzung im Oktober 2026 einbringen.
Quellen
[1] Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18). Zuletzt geändert durch Art. 1 VO (EU) 2024/2512 vom 17.4.2024 (ABl. L, 2024/2512, 25.9.2024. (LMIV)
[3] Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse, Neufassung vom 14. April 2022 (BAnz AT 28.07.2022 B1, GMBl 29-30/2022 S. 657-703), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 07.11.2024 (BAnz AT 09.12.2024 B3, GMBl 53/2024, S. 1162 - 1165)